TY - THES T1 - Die innerstaatliche Wirksamkeit völkerrechtlicher Verträge nach deutschem und thailändischem Recht A1 - Chetsumon,Chatchai Y1 - 2004/03/29 N2 - Die Wirksamkeit völkerrechtlicher Verträge liegt sowohl auf völkerrechtlicher als auch auf innerstaatlicher Ebene. Wie sie auf innerstaatlicher Ebene wirksam sein können, handelt es sich um das innerstaatliche Recht in drei Bereichen: Vertragsabschluss, Umsetzung völkerrechtlicher Verträge ins innerstaatliche Recht und die Anwendung völkerrechtlicher Verträge im innerstaatlichen Recht. Völkerrechtliche Verträge müssen zunächst nach innerstaatlichem Recht rechtsmäßig abgeschlossen werden. Danach müssen sie ins innerstaatliche Recht umgesetzt werden, damit sie im innerstaatlichen Recht angewendet werden können. Da Völkerrecht keine Regelung oder Voraussetzung der Umsetzung völkerrechtlicher Verträge ins innerstaatliche Recht bestimmt, können Staaten die Umsetzung selbst festlegen. Zwar völkerrechtliche Verträge rechtsmäßig abgeschlossen werden und ins innerstaatliche Recht umgesetzt werden, aber es kann nicht garantieren, dass sie im innerstaatlichen Recht wirksam sein kann. Sie oder ihre erfüllende Gesetze müssen von den Rechtsanwendungsorganen, Verwaltungsbehörder oder Gericht innerstaatlich beachtet und effektiv angewendet werden. Die innerstaatliche Wirksamkeit völkerrechtlicher Verträge nach deutschem und thailändischem Recht wird in drei Bereichen untersucht: Wie völkerrechtliche Verträge im deutschen und thailändischen Recht rechtsmäßig abgeschlossen werden, wie sie ins deutsche und thailändische Recht umgesetzt werden können und wie sie im deutschen und thailändischen Recht ausgeführt und angewendet werden können. KW - Innerstaatliches Recht KW - Völkerrechtlicher Vertrag CY - Saarbrücken PB - Universitäts- und Landesbibliothek AD - Postfach 151141, 66041 Saarbrücken UR - http://scidok.sulb.uni-saarland.de/volltexte/2004/295 ER -